Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich Vertragsabschluß

Diese Bedingungen gelten für Lieferungen von Waren, Werk und Dienstleistungen und alle sonstigen Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber unseren Kunden erbringen. Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns bestätigt werden oder ihnen durch Übersendung der Ware nachgekommen wird; mündliche Abreden nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verursachten Kosten werden in Rechnung gestellt.

2. Lieferung und Abnahme

Für alle Lieferungen von Waren, auch im Rahmen von Werk- und Werklieferungsverträgen gelten folgende Regelungen:

· Alle Lieferungen erfolgen ab Laupheim. Bei Verlassen des Werkes gehen sämtliche Risiken und Kosten, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

· Liefertermine sind nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Teillieferungen bleiben vorbehalten. In jeden Falle behalten wir uns vor, anstelle der bestellten Waren Nachfolgemodell zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teuerer als die bestellten Waren sind.

· Verzögert sich eine Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, über einen fest vereinbarten Termin hinaus, werden wir dies dem Kunden unverzüglich mitteilen.

· Die Abnahme, wenn vereinbart, hat in unserem Werk zu erfolgen. Verzichtet der Besteller auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware mit dem erfolgten Versand als abgenommen. Wenn nicht anders vereinbart, werden sämtliche Abnahmekosten von uns, persönliche vom Besteller getragen.

3. Preise

Unsere Lieferungen verstehen sich ab Lager, ohne Verpackung. Sie sind berechnet unter Zugrundelegung der heutigen Kostenbasis. Sollte sich diese Basis erheblich verändern, so behalten wir uns eine Preisberichtigung vor.

4. Gewährleistung und Schadensersatz

Wir behalten uns vor, von uns gelieferte Waren, die sich als fehlerhaft herausstellt, entweder zu reparieren oder zu ersetzen. Sollten diese Maßnahmen fehlschlagen, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn innerhalb 8 Tage nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach Entdeckung dieser, spätestens jedoch nach 6 Monaten nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang bei Kaufverträgen, ab Abnahme bei Werkverträgen. Nach dieser Frist verjähren alle Ansprüche auf Ersatz, soweit es sich nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Für Fechtklingen kann auch bei sporttypischer Benutzung keine Gewährleistung übernommen werden, es sei denn, der Kunde kann uns gegenüber Materialfehler nachweisen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf dem Rechnungswert unserer an dem schadensstiftendem Ereignis unmittelbar beteidigten Warenmenge. Evtl. Schadenersatzansprüche hieraus gegen uns verjähren, mit Ausnahme aus Schadensansprüchen aus unerlaubter Handlung, nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch nach 2 Jahren ab Erbringung der Leistung, auf der der Anspruch beruht.

5. Zahlung

Unsere Rechnungen sind sofort rein netto zu begleichen, außer es sind andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart. Der Zahlungsverzug tritt nach Ablauf dieser Frist automatisch ein. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist und unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schaden berechnen wir Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, zzgl. 5 % Verzugszinsen.

Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gekauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe etwaigen Miteigentumsanteil zur Sicherung an uns ab. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Die vertraglichen Beziehungen unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Sitz den Lieferwerkes. Die gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtstand zu verklagen.

8. Schlußbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt; im übrigen verbleibt es in diesem Falle bei den gesetzlichen Regelungen.